Arbeitsrecht
Internetnutzung am Arbeitsplatz
In vielen Betrieben gilt die private Internetnutzung, ebenso wie die Nutzung des Telefons zu Privatzwecken als normal.
Von großen Unternehmen abgesehen, gibt es in den wenigsten Fällen arbeitsvertragliche Regelungen zur privaten Nutzung des Internetzugangs am Arbeitsplatz.
Die Rechtsprechung dazu ist noch uneinheitlich.
Einige Arbeits- und Landesarbeitsgerichte gehen wohl von einer stillschweigenden Duldung der privaten Nutzung durch den Arbeitgeber aus, wenn er in seinem Betrieb kein ausdrückliches Verbot ausgesprochen hat. Das Bundesarbeitsgericht als höchstes Deutsches Arbeitsgericht sieht dies jedoch nicht so.
Der Arbeitnehmer hat sich durch seinen Arbeitsvertrag verpflichtet, während der Arbeitszeit zu arbeiten und deshalb gerade nicht private Dinge zu erledigen. Deshalb verletzt nach Dafürhalten des Bundesarbeitsgerichtes der Arbeitnehmer bei einer privaten Internetnutzung während seiner Arbeitszeit seine vertraglich geschuldete Leistungspflicht (Az. 2 AZR 386/05).
Da die Rechtslage unklar ist, empfehlen wir, die Frage der privaten Internetnutzung zu regeln. Dies kann durch ein vollständiges Verbot der privaten Internetnutzung geschehen. Der Arbeitgeber hat dann aber auch darauf zu achten, dass dieses Verbot nicht aufweicht, weil bekanntlich nichts so heiß gegessen wird wie es gekocht wird.
Wir empfehlen daher Arbeitgebern eher, die private Nutzung des Internetes in eingeschränkten Umfang zu erlauben. Dies kann durch eine schriftliche Vereinbarung als Ergänzung zum Arbeitsvertrag geschehen. In einer solchen Regelung sollte dann der erlaubte Umfang der Nutzung so klar und detailliert wie möglich aufgezählt werden. Die Regelung sollte also enthalten:
– maximale Dauer der Nutzung pro Tag/Woche/Monat oder Regelung, dass nur während der Pausen privat gesurft werden darf,
– Verbot bestimmter Internetseiten (Pornographisches etc.) und Internetnutzung (Chat-Programme, Filesharing, etc.),
– Kontroll- und Löschungsbefugnis des Arbeitgebers,
– Sanktionen bei Nichtbeachtung und Widerrufsvorbehalt.
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat vorhanden ist, ist die Nutzungserlaubnis des Internets zu privaten Zwecken zweckmäßigerweise über eine Betriebsvereinbarung zu regeln.
Ist in einem Betrieb die private Internetnutzung grundsätzlich verboten, berechtigt ein Verstoß dagegen noch nicht sogleich zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber zunächst abmahnen. Dies gilt nach obergerichtlicher Rechtsprechung sogar, wenn der Mitarbeiter zuvor sogar eine ausdrückliche Erklärung unterzeichnet hat, die jegliche Internetnutzung untersagt (LAG Rheinland-Pfalz, Az. 6 Sa 682/09).
Im Falle beabsichtigter Kündigung muss der Arbeitgeber sogar nachweisen, dass gerade durch die Internetnutzung eine erhebliche Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung erfolgt ist.
Für Rückfragen und Probleme zu diesem Themenkreis stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Oliver Diewald, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
o.diewald@voigtsberger-riedenklau.de