Gebühren

Das Honorar eines Rechtsanwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Seine Höhe hängt einerseits vom Streitwert des Rechtsstreits und andererseits von den vollzogenen Verfahrensschritten ab.
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir Sie stets unaufgefordert über die mit dem anwaltlichen Tätigwerden zusammenhängenden Gebühren aufklären. Soweit im Einzelfall angezeigt, wirken wir auch auf schriftliche Gebührenvereinbarungen hin.

Im Arbeitsrecht gilt im Übrigen die Besonderheit, dass in außergerichtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
und im arbeitsrechtlichen Verfahren erster Instanz auch für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Erstattung der Kosten
für die Zuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Gegenseite besteht.

Gebühren für die außergerichtliche Beratung sind frei zu vereinbaren, besondere Gebührentatbestände gibt es nicht mehr.
Sollten Sie eine kontinuierliche Beratung Ihres Unternehmens wünschen, können Sie mit uns auch einen Beratungsvertrag
abschließen. Mit dem monatlichen Pauschalhonorar sind dann alle individuell vereinbarten Leistungen unserer Kanzlei abgegolten.

Der Beratungsvertrag umfasst nicht die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Der Abschluss eines Beratungsvertrages
eignet sich zur Vermeidung von Gerichtsprozessen, da durch eine umfassende Beratung Konflikte schon im Vorfeld
vermieden werden können.

Vor Gericht und auf hoher See ist man sprichwörtlich in Gottes Hand. Ein Gerichtsverfahren ist seit jeher mit großen Unwägbarkeiten verbunden, deshalb kann auch keine verbindliche Zusage über den Ausgang eines Prozesses gemacht werden.
Aus diesem Grund sind wir immer bemüht, einen Streit außergerichtlich beizulegen, da dies häufig die wirtschaftlich sinnvollste
Lösung darstellt.

Wir sind von Gesetzes wegen gehalten, bedürftige Mandanten auf die Inanspruchnahme von Beratungshilfe und
Prozesskostenhilfe hinzuweisen und sind Ihnen bei der Beantragung selbstverständlich auch behilflich.